Antrag der SPD-Fraktion

1.) Der zwischen der Stadt Duisburg und der Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH unter Beitritt von ver.di und Betriebsrat DVG auslaufende Vertrag zur Herstellung einer quasi-paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat der DVG soll erneut vereinbart werden.
2.) Der zwischen der Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH und der Rhein-Energie AG unter Beitritt der Stadt Duisburg, von ver.di und dem Betriebsrat der SWDU auslaufende Vertrag zur Herstellung einer quasi-paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat der SWDU soll erneut vereinbart werden.
3.) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Verhandlungen zu den Punkten 1 und 2 einzuleiten und neue Verträge zur Herstellung einer quasi-paritätischen Mitbestimmung in den Aufsichtsräten der DVG und der SWDU abzuschließen.

Begründung:
Aufgrund der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei der DVG und der SWDU die Voraussetzungen für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes und somit der paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat nicht gegeben. Durch eine Abtretung der Vorschlagsrechte für zwei (DVG) bzw. für drei (SWDU) Aufsichtsratssitze von den Anteilseignern an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird bei der DVG seit 2009 und bei der SWDU seit 2010 die Beteiligung der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gestärkt und eine quasi-paritätische Mitbestimmung eingeführt.
DVG SWDU
1. Vertrag 17.12.2009 bis 20.08.2014 11.07.2010 bis 18.08.2015
2. Vertrag 20.08.2014 bis 11.07.2019 28.09.2015 bis 25.06.2020
3. Vertrag 11.07.2019 bis längstens 31.12.2025 11.07.2019 bis längstens 31.12.025

Die beiden aktuellen Verträge zur Herstellung einer quasi-paritätischen Mitbestimmung laufen spätestens zum 31.12.2025 aus.
Das Modell der quasi-paritätischen Mitbestimmung soll bei beiden Gesellschaften weiterhin fortgesetzt werden.

Es ist unverändert vorgesehen, dass bei der DVG von den neun von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern bezüglich zweier Mitglieder das Vorschlagsrecht für die Benennung an die ArbeitnehmerInnen und bei der SWDU von den dreizehn von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern bezüglich dreier Mitglieder das Vorschlagsrecht für die Benennung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgetreten wird.
Die vorgeschlagene Arbeitnehmervertretung soll entweder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Arbeiternehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter der DVG oder Beschäftigte der Gewerkschaft ver.di (höchstens eine Person) sein. Dasselbe Vorschlagsrecht soll für die SWDU gelten.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Vertrag im Sinne der bisherigen Vereinbarung mit den Beteiligten zu verhandeln und abzuschließen.